Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 257/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 11
VERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTE
Jede nach diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, der sie erhalten hat.
Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Abkommen nur übermittelt werden, wenn die Vertragsparteien zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicherstellen, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens, einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung, verwendet werden.
Ohne schriftliche Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Diese Bestimmung ist nicht auf Auskünfte über Straftaten in Bezug auf Suchtmittel, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe anwendbar. Solche Auskünfte können an andere Behörden, die direkt mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befasst sind, weitergeleitet werden.
Darüber hinaus schließen, wegen Verpflichtungen der Republik Österreich aufgrund der Mitgliedschaft zur Europäischen Union, die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht aus, dass die erhaltenen Auskünfte, wenn es erforderlich ist, an die Europäische Kommission und andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40156314