Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 257/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 12
FORM UND INHALT VON ERSUCHEN
Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens
Darstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen
möglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen
Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, begleitet von einer Version in der Amtssprache der ersuchenden Vertragspartei zu stellen, soweit nach nationalem Recht erforderlich.
Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40156315