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Art. 14

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. III Nr. 257/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.2012 BGBl. III Nr. 257/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. III Nr. 257/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 14

KOSTEN

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Ausgaben für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
  2. Ziffer 2
    Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156317