Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 257/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 257 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 15
DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS
Die Umsetzung dieses Abkommens erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Diese Zollverwaltungen entscheiden im Einvernehmen über detaillierte Vereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Zollverwaltungen für Zwecke dieses Abkommens oder in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren können.
Die Zollbehörden werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40156318