Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Arbeitsbeginn
§ 11.Paragraph 11,
Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf – unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 7 Abs. 6 – nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 7 Abs. 3 begonnen werden. Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf – unvorgreiflich der Genehmigung gem. Paragraph 7, Absatz 6, – nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß Paragraph 7, Absatz 3, begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40156333