Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
28.09.2013 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1228.09.201305.12.2016 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschluss der Arbeiten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt bis spätestens 1. Juni 2018 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gem. Paragraph 7, Absatz 6, der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.
  2. Absatz 2,Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang römisch zwei lit. D errichtete Anlage sind der zuständigen katasterführenden Stelle im Original gemeinsam mit der Meldung über den Abschluss der Arbeiten vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung (gegebenenfalls gemeinsam mit der Übermittlung der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsnachweise) dem BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Absatz eins,, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156334