Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
28.09.2013 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1928.09.201305.12.2016 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung des Beihilfenbetrages

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Prüfergebnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 4, werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.
  2. Absatz 2,Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
  3. Absatz 3,Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
  4. Absatz 4,Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 7, festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156341