Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rücktritt, Änderungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 19 Abs. 2 getroffen wurde.Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, getroffen wurde.
(2)Absatz 2,Änderungen zu dem gem. § 15 Abs. 7 erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim BMLFUW zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich mit Bescheid gem. § 15 Abs. 7 genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist gem. § 18 Abs. 1 im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Antrags kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Frist gem. Art. 18 Abs. 1.Änderungen zu dem gem. Paragraph 15, Absatz 7, erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim BMLFUW zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich mit Bescheid gem. Paragraph 15, Absatz 7, genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist gem. Paragraph 18, Absatz eins, im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Antrags kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Frist gem. Artikel 18, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40156342