Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
28.09.2013 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2028.09.201305.12.2016 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rücktritt, Änderungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, getroffen wurde.
  2. Absatz 2,Änderungen zu dem gem. Paragraph 15, Absatz 7, erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim BMLFUW zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich mit Bescheid gem. Paragraph 15, Absatz 7, genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist gem. Paragraph 18, Absatz eins, im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Antrags kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Frist gem. Artikel 18, Absatz eins,

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156342