Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
28.09.2013 bis 05.12.2016 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2628.09.201305.12.2016 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rückforderung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die AMA kann auf der Basis eines Fachgutachtens des BMLFUW unter Anwendung des Artikel 97, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, und des Artikel 81, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, von der Rückforderung eines Betrags pro Betriebsinhaber und Auszahlungsjahr
    1. Ziffer eins
      von weniger als 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) oder
    2. Ziffer 2
      von weniger als 50 Euro, wenn die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden müssen,
    Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
  2. Absatz 2,Zur Berechnung der Zinsen gemäß Artikel 80, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag von der AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abzuziehen.
  4. Absatz 4,Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156348