Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zahlungsfrist
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für alle Maßnahmen gilt als angemessene Zahlungsfrist gem. Art. 37 lit. b) Pkt. ii) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 eine Auszahlung der Beihilfe entsprechend der Reihung der Prüfergebnisse nach deren Einlangen im BMLFUW bzw. eine Auszahlung der Beihilfe unter Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen.Für alle Maßnahmen gilt als angemessene Zahlungsfrist gem. Artikel 37, Litera b,) Pkt. ii) der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, eine Auszahlung der Beihilfe entsprechend der Reihung der Prüfergebnisse nach deren Einlangen im BMLFUW bzw. eine Auszahlung der Beihilfe unter Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Angaben gem. Art. 37b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hat bis zum 1. Jänner des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres zu erfolgen.Die Übermittlung der Angaben gem. Artikel 37 b, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, hat bis zum 1. Jänner des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40156349