Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Budgetverwaltung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Das von der EU für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget (Anhang Xb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) wird durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufgeteilt.Das von der EU für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget (Anhang römisch zehn b der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,) wird durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufgeteilt.
(2)Absatz 2,Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gem. Abs. 1 den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gem. Abs. 3 keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gem. Absatz eins, den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gem. Absatz 3, keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.
(3)Absatz 3,Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird vom BMLFUW nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR40156350