Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sanktionen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.
(2)Absatz 2,Der für die Kürzung von Zahlungen gem. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor anzuwendende Prozentsatz beträgt 5%.Der für die Kürzung von Zahlungen gem. Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009, der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor anzuwendende Prozentsatz beträgt 5%.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2014
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40164096