Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
28.09.2013 bis 27.03.2015 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2828.03.201505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 63/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016
§ 2828.09.201327.03.2015 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

27.03.2015danach: BGBl. II Nr. 63/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Budgetverwaltung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das von der EU für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget (Anhang römisch zehn b der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,) wird durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufgeteilt.
  2. Absatz 2,Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gem. Absatz eins, den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gem. Absatz 3, keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.
  3. Absatz 3,Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird vom BMLFUW nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156350