Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.09.2013 bis 27.03.2015 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.03.201505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 63/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016
§ 428.09.201327.03.2015 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

27.03.2015danach: BGBl. II Nr. 63/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Maßnahmen gem. Artikel 103 p, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, sind in Anhang römisch eins aufgelistet.
  2. Absatz 2,Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine und Rebsortenweine auf allen Drittlandsmärkten gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gem. Artikel 5, Absatz 2 der VO (EG) 555 aus 2008, muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischen Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156326