Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auswahlverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Programme mit den vorgeschlagenen Absatzförderungsmaßnahmen gem. Anhang I sowie mit einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Drittland und Jahr sind jederzeit ab 16. September 2013 schriftlich dem BMLFUW vorzulegen. Das vorgeschlagene Programm hat weiters zu enthalten: Eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs, seiner Exporttätigkeit insgesamt und seiner Kapazitäten für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms; die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms.Programme mit den vorgeschlagenen Absatzförderungsmaßnahmen gem. Anhang römisch eins sowie mit einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Drittland und Jahr sind jederzeit ab 16. September 2013 schriftlich dem BMLFUW vorzulegen. Das vorgeschlagene Programm hat weiters zu enthalten: Eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs, seiner Exporttätigkeit insgesamt und seiner Kapazitäten für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms; die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms.
(2)Absatz 2,Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einholen. Er entscheidet innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung.
(3)Absatz 3,Der Abschluss des Vertrages gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 erfolgt durch Erlassung eines Genehmigungsbescheides des BMLFUW. Der Genehmigungsbescheid hat die durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.Der Abschluss des Vertrages gem. Artikel 5, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, erfolgt durch Erlassung eines Genehmigungsbescheides des BMLFUW. Der Genehmigungsbescheid hat die durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.
(4)Absatz 4,Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 30% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen und/oder Zielmärkte führen, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der BMLFUW eine Bewertung gem. Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 30% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen und/oder Zielmärkte führen, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der BMLFUW eine Bewertung gem. Absatz 2, einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.
(6)Absatz 6,Die förderbaren Kosten eines Programms betragen mindestens 50.000,- Euro netto. Bei Programmen mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro für Maßnahmen gem. Anhang I sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.Die förderbaren Kosten eines Programms betragen mindestens 50.000,- Euro netto. Bei Programmen mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro für Maßnahmen gem. Anhang römisch eins sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR40156327