Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.07.2014 bis 27.03.2015 — BGBl. II Nr. 189/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 628.03.201505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 63/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016
§ 630.07.201427.03.2015 § → § BGBl. II Nr. 189/2014
§ 628.09.201329.07.2014 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2014BGBl. II Nr. 189/2014

Außerkrafttretensdatum

27.03.2015danach: BGBl. II Nr. 63/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Abschluss der Programme, Abrechnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für jedes Programm kann mit 31. Dezember und mit 30. Juni eine Abrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als 2 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gem. Artikel 5, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 555 aus 2008, möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr ist mindestens 1 Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen – spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums – und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Abrechnung.
  2. Absatz 2,Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gem. Paragraph 5, Absatz eins,) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Abrechnungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag auf Gewährung der Beihilfe.
  4. Absatz 4,Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
  5. Absatz 5,Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.
  6. Absatz 6,Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40164094