Rechtstracker.at

Anl. 12 MAB-AV

Fassungen
ab 12.09.2015 — BGBl. II Nr. 254/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 12 heute12.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 254/2015
Anl. 1201.10.201311.09.2015 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

12.09.2015BGBl. II Nr. 254/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 12

Qualifikationsprofil GIPSASSISTENT/IN

Der/Die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. Ziffer 2
    findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. Ziffer 3
    kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um das Gipszimmer (einschließlich Reinigungs- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Gipsassistenten/-innen in diesem Bereich;
  4. Ziffer 4
    kennt die unterschiedlichen Arten von starren und ruhigstellenden Verbänden (z. B. Gips- Kunstharz- und thermoplastische Verbände) sowie deren Bereitstellungs-, Lagerungs- und Entsorgungserfordernisse;
  5. Ziffer 5
    kann im Regelfall bei der Vorbereitung der Patienten/-innen, der Reposition und anschließender Ruhigstellung assistieren;
  6. Ziffer 6
    kann die patientenferne Vorbereitung und Wartung der starren und ruhigstellenden Verbände, Materialien, Geräte und Instrumente durchführen;
  7. Ziffer 7
    kann einfache Gipstechniken (z. B. bei stabilen Frakturen in achsengerechter Stellung, Muskel- und Bandverletzungen) anwenden;
  8. Ziffer 8
    kann starre und ruhigstellende Verbände ausbessern sowie abnehmen;
  9. Ziffer 9
    erkennt nicht erwünschte Begleiterscheinungen und Komplikationen (z. B. Fehlstellungen, Schwellungen, Entzündungen, Ekzeme, Rötungen) von starren und ruhigstellenden Verbänden und kennt den Handlungsbedarf;
  10. Ziffer 10
    handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  11. Ziffer 11
    erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  12. Ziffer 12
    wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

Schlagworte

Aufbauorganisation, Reinigungsplan, Gipsverband, Kunstharzverband, Bereitstellungserfordernis, Lagerungserfordernis, Muskelverletzung, Absolventin, Gipsassistentin, Patientin

Im RIS seit

15.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40174758