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Anl. 14 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 14 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 14

Qualifikationsprofil OBDUKTIONSASSISTENT/IN

Der/Die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. Ziffer 2
    findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. Ziffer 3
    kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in und rund um pathologische Abteilungen an Krankenanstalten sowie die Rolle und Funktion von Obduktionsassistenten/-innen bei Obduktionen;
  4. Ziffer 4
    kann einen Verstorbenen für eine Obduktion vorbereiten;
  5. Ziffer 5
    weiß, welche Unterlagen bei einem/einer Verstorbenen notwendig bzw. welche Genehmigungen für eine Obduktion erforderlich sind;
  6. Ziffer 6
    kennt die Abläufe gängiger Untersuchungen/Obduktionen sowie die dabei erforderlichen Unterstützungstätigkeiten von Obduktionsassistenten/-innen;
  7. Ziffer 7
    weiß, welche Geräte, Instrumente und Verbrauchsgüter für die jeweils geplante Untersuchung/Obduktion benötigt werden, kann gegebenenfalls deren Funktionsweise überprüfen sowie diese unter Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards bereitstellen;
  8. Ziffer 8
    kann eine/n Toten in Abhängigkeit von der geplante Untersuchung/Obduktion richtig (auf dem Seziertisch) lagern;
  9. Ziffer 9
    kennt die Erfordernisse zur Vorbereitung von Proben für zytologische und histologische Untersuchungen sowie zur dauerhaften Lagerung/Konservierung von Leichen, Organen und Proben und kann diesen entsprechen;
  10. Ziffer 10
    kann die Vorbereitungsmaßnahmen zum Einsargen/Bestatten der Leiche durchführen einschließlich Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abholung und dem Transport des Leichnams;
  11. Ziffer 11
    ist sich bewusst, dass die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine pietätvolle Verabschiedung durch die Hinterbliebenen erforderlich ist;
  12. Ziffer 12
    weiß, welche weiteren Schritte seitens der Hinterbliebenen zu setzen sind (zu erledigende Formalitäten, Bestattung);
  13. Ziffer 13
    kann mit sanitätspolizeilichen Leichen sachgerecht umgehen;
  14. Ziffer 14
    handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  15. Ziffer 15
    handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  16. Ziffer 16
    erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen Haltung;
  17. Ziffer 17
    wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Kontakt mit den Hinterbliebenen und im Team an.

Schlagworte

Aufbauorganisation, Hygieneplan, Absolventin, Obduktionsassistentin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156428