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Anl. 15 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 15 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 15

Qualifikationsprofil OPERATIONSASSISTENT/IN

Der/die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. Ziffer 2
    findet sich in einer Linienorganisation/Krankenanstalt zurecht;
  3. Ziffer 3
    kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen im und rund um einen Operationssaal (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) sowie die Rolle und Funktion von Operationsassistenten/-innen bei Operationen;
  4. Ziffer 4
    kann mögliche Infektionsrisiken erkennen und entsprechende Präventionsmaßnahmen gemäß Hygienerichtlinien setzen;
  5. Ziffer 5
    kennt unterschiedliche Operationsarten, deren Abläufe, die dabei zum Einsatz kommenden unsterilen Geräte, Materialien bzw. Verbrauchsgüter sowie die jeweiligen präoperativen, intraoperativen und postoperativen Tätigkeiten von Operationsassistenten/-innen;
  6. Ziffer 6
    beherrscht entsprechend geltenden Standards insbesondere:
    • Strichaufzählung
      den Umgang mit Sterilität sowie das richtige Verhalten in sterilen Umgebungen,
    • Strichaufzählung
      die Überprüfung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit ausgewählter Geräte,
    • Strichaufzählung
      die Patientenidentifikation,
    • Strichaufzählung
      das Einschleusen der Patienten/-innen,
    • Strichaufzählung
      die Lagerung und Transferierung der Patienten/-innen sowie Fixationstechniken entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen,
    • Strichaufzählung
      diverse Enthaarungsmethoden,
    • Strichaufzählung
      die Handhabung der Neutral-Elektrode,
    • Strichaufzählung
      die Assistenz beim Anlegen und Entfernen starrer und ruhigstellender Verbände;
  7. Ziffer 7
    verfügt über Kenntnisse der Lagerung, Aufbewahrung, Ver- und Entsorgung von Präparaten, Untersuchungsmaterial und Organen und ist sich der Folgen unsachgemäßen Handelns bewusst;
  8. Ziffer 8
    handelt im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit gemäß den rechtlichen und fachlichen Vorgaben bezüglich Hygiene sowie Sterilität;
  9. Ziffer 9
    handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  10. Ziffer 10
    erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  11. Ziffer 11
    wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

Schlagworte

Aufbauorganisation, Hygieneplan, Versorgung, Absolventin, Operationsassistentin, Patientin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156429