Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 16Anlage 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 16
Qualifikationsprofil ORDINATIONSASSISTENT/IN
I. Medizinischer Bereich
Der/Die Absolvent/in
hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in ärztlichen Ordinationsstätten, ärztlichen Gruppenpraxen bzw. Ambulatorien und Sanitätsbehörden sowie die Rolle und Funktion von Ordinationsassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
hat einen Einblick in das Regelwerk, welches für die unmittelbare Patientenbetreuung in der Ordinationsstätte erforderlich ist (Sozialversicherung, Krankentransport, Gesundheitsberufe einschließlich Facharztbereiche und deren Leistungsschwerpunkte);
kennt die in der Primärversorgung häufig auftretenden Krankheiten und Infektionsrisiken sowie die notwendigen Selbstschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz;
kann die ihr/ihm übertragenen Maßnahmen entsprechend dem Hygiene- und Entsorgungsplan durchführen;
hat Grundkenntnisse betreffend Gebarung und Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
hat Grundkenntnisse über standardisierte diagnostische und therapeutische Maßnahmen (z. B. EEG, EKG, Audiometrien), kennt die im Rahmen dieser Untersuchungen/Interventionen zum Einsatz kommenden Geräte, Materialien bzw. Utensilien und kann diese im eigenen Aufgabenbereich fachgerecht bedienen bzw. anwenden;
kann folgende, häufig angewendete Untersuchungen/Interventionen vorbereiten, durchführen und nachbereiten und kennt die Vorgangsweise bei möglichen Fehlerquellen und Komplikationen (z. B. Erste-Hilfe-Maßnahmen):
– Erhebung medizinischer Basisdaten,
– Blutabnahme aus der Kapillare und aus der Vene (ausgenommen bei Kindern),
– Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (point of care testing).
kann Gewebe- bzw. Untersuchungsmaterial (z. B. Blutproben, Gewebe) versandgerecht aufbereiten und weiterleiten;
handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.
II. Administrationrömisch zwei. Administration
Der/Die Absolvent/in
kann mit gängigen Bürogeräten (z. B. Telefon, Scanner, Kopierer) umgehen;
kann ordinationsspezifische EDV-Systeme anwenden;
kennt die Prinzipien der elektronischen Patienten- bzw. Arzneimitteladministration, z. B. e-card, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) und Erstattungskodex (EKO);
kennt die Prinzipien der Abrechnung mit den Sozialversicherungen und Privatpatienten/-innen einschließlich Mahnwesen;
kann typische Geschäftsbriefe aufsetzen bzw. Korrespondenzen abwickeln;
kennt die Grundzüge der Buchführung zur Verwaltung einer Handkassa;
kann Patienten/-innen beim Ausfüllen gängiger Formulare bzw. Anträge anleiten.
Schlagworte
Aufbauorganisation, Hygieneplan, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Gewebematerial, Patientenadministration, Absolventin, Ordinationsassistentin, Privatpatientin, Patientin
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156430