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Anl. 16 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 16 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 16

Qualifikationsprofil ORDINATIONSASSISTENT/IN
I. Medizinischer Bereich

Der/Die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    hat Grundkenntnisse in Anatomie und (Patho-)Physiologie und versteht die einschlägige medizinische Terminologie;
  2. Ziffer 2
    kennt typische Aufbau- und Ablauforganisationen (einschließlich Hygiene- und Entsorgungsplan) in ärztlichen Ordinationsstätten, ärztlichen Gruppenpraxen bzw. Ambulatorien und Sanitätsbehörden sowie die Rolle und Funktion von Ordinationsassistenten/-innen in den genannten Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    hat einen Einblick in das Regelwerk, welches für die unmittelbare Patientenbetreuung in der Ordinationsstätte erforderlich ist (Sozialversicherung, Krankentransport, Gesundheitsberufe einschließlich Facharztbereiche und deren Leistungsschwerpunkte);
  4. Ziffer 4
    kennt die in der Primärversorgung häufig auftretenden Krankheiten und Infektionsrisiken sowie die notwendigen Selbstschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz;
  5. Ziffer 5
    kann die ihr/ihm übertragenen Maßnahmen entsprechend dem Hygiene- und Entsorgungsplan durchführen;
  6. Ziffer 6
    hat Grundkenntnisse betreffend Gebarung und Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
  7. Ziffer 7
    hat Grundkenntnisse über standardisierte diagnostische und therapeutische Maßnahmen (z. B. EEG, EKG, Audiometrien), kennt die im Rahmen dieser Untersuchungen/Interventionen zum Einsatz kommenden Geräte, Materialien bzw. Utensilien und kann diese im eigenen Aufgabenbereich fachgerecht bedienen bzw. anwenden;
  8. Ziffer 8
    kann folgende, häufig angewendete Untersuchungen/Interventionen vorbereiten, durchführen und nachbereiten und kennt die Vorgangsweise bei möglichen Fehlerquellen und Komplikationen (z. B. Erste-Hilfe-Maßnahmen):
    – Erhebung medizinischer Basisdaten,
    – Blutabnahme aus der Kapillare und aus der Vene (ausgenommen bei Kindern),
    – Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (point of care testing).
  9. Ziffer 9
    kann Gewebe- bzw. Untersuchungsmaterial (z. B. Blutproben, Gewebe) versandgerecht aufbereiten und weiterleiten;
  10. Ziffer 10
    handelt gemäß den Vorgaben bezüglich Sterilität und Hygiene;
  11. Ziffer 11
    handelt innerhalb der rechtlichen und fachlichen Grenzen seines/ihres Berufs;
  12. Ziffer 12
    erkennt in Handlungssituationen die Bedeutung einer kultursensiblen und patientenorientierten Haltung;
  13. Ziffer 13
    wendet die Basisfertigkeiten der Kommunikation im Patientenkontakt und im Team an.

römisch zwei. Administration

Der/Die Absolvent/in

  1. Ziffer eins
    kann mit gängigen Bürogeräten (z. B. Telefon, Scanner, Kopierer) umgehen;
  2. Ziffer 2
    kann ordinationsspezifische EDV-Systeme anwenden;
  3. Ziffer 3
    kennt die Prinzipien der elektronischen Patienten- bzw. Arzneimitteladministration, z. B. e-card, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) und Erstattungskodex (EKO);
  4. Ziffer 4
    kennt die Prinzipien der Abrechnung mit den Sozialversicherungen und Privatpatienten/-innen einschließlich Mahnwesen;
  5. Ziffer 5
    kann typische Geschäftsbriefe aufsetzen bzw. Korrespondenzen abwickeln;
  6. Ziffer 6
    kennt die Grundzüge der Buchführung zur Verwaltung einer Handkassa;
  7. Ziffer 7
    kann Patienten/-innen beim Ausfüllen gängiger Formulare bzw. Anträge anleiten.

Schlagworte

Aufbauorganisation, Hygieneplan, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung, Gewebematerial, Patientenadministration, Absolventin, Ordinationsassistentin, Privatpatientin, Patientin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156430