Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehrgangs- bzw. Schulordnung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Leitung eines Lehrgangs bzw. die Direktion einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsbetrieb durch eine Lehrgangs- bzw. Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
die Rechte und Pflichten der Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule und der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der Ausbildung,
die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen,
gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sowie
Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen
festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn dieseDie Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen nicht gewährleistet oder
nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5)Absatz 5,Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Lehrgangsordnung, Dienstbetrieb, Lehrkraft, Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156373