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§ 13 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme in die Ausbildung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.
  2. Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
    2. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  4. Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen zu überprüfen und die Auswahl der Bewerber/innen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen.
  5. Absatz 5,Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Schlagworte

Aufnahmewerberin, Dienstgeberin, Bewerberin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156374