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§ 14 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
    2. Ziffer 2
      einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
    3. Ziffer 3
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    4. Ziffer 4
      einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder
    5. Ziffer 5
      einer anerkannten Ausbildung im Bereich Sterilgutversorgung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen durch die Leitung bzw. Direktion insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (Paragraph 24,) zu vermerken.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls gemäß den Anlage 2 bis 8 ist nicht möglich.
  5. Absatz 5,Eine Anrechnung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9 ist nicht möglich.

Schlagworte

Gesundheitsberuf, Universitätsstudium

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156375