Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs bzw. der Schule ausgeschlossen werden, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
mangelnde gesundheitliche Eignung,
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangs- bzw. Schulordnung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet bei Lehrgängen die Leitung des Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs, bei Schulen für medizinische Assistenzberufe die Aufnahmekommission.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet bei Lehrgängen die Leitung des Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs, bei Schulen für medizinische Assistenzberufe die Aufnahmekommission.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist zusätzlich der/die Dienstgeber/in vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
(4)Absatz 4,Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 21 Abs. 2, § 24 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 3) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in aus der Ausbildung.Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 3,) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in aus der Ausbildung.
(5)Absatz 5,Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist auch der/die Dienstgeber/in von der Entscheidung über den Ausschluss bzw. über das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Lehrgangsordnung, Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin, Dienstgeberin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156377