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§ 16 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs bzw. der Schule ausgeschlossen werden, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. Ziffer 4
      schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangs- bzw. Schulordnung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet bei Lehrgängen die Leitung des Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs, bei Schulen für medizinische Assistenzberufe die Aufnahmekommission.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist zusätzlich der/die Dienstgeber/in vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
  4. Absatz 4,Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 3,) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in aus der Ausbildung.
  5. Absatz 5,Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist auch der/die Dienstgeber/in von der Entscheidung über den Ausschluss bzw. über das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Lehrgangsordnung, Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin, Dienstgeberin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156377