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§ 17 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung

Qualifikationsprofile – Curriculum

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 hat den Erwerb der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 haben den Erwerb der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.
  4. Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele im Sinne der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann auch Empfehlungen für die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte und die Methodenwahl im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung enthalten.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Lehrkraft, Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156378