Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bei negativer Leistungsbeurteilung ist dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut „nicht genügend“, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
(2)Absatz 2,Führt auch die zweite Wiederholung zu einer negativen Beurteilung, ist das gesamte MAB-Basismodul zu wiederholen. Das MAB-Basismodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156382