Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (Paragraph 12,) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.
(2)Absatz 2,Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in in einem Unterrichtsfach auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Leitung bzw. Direktion nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung, Lehrgangsordnung, Lehrgangsteilnehmerin, Schülerin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156383