Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
8. Abschnitt
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt Paragraph 13, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156397