Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anpassungslehrgang
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen und hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern dies im Zulassungsbescheid vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
(3)Absatz 3,Die Zulassungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist gemäß Paragraph 24, zu beurteilen und zu dokumentieren.
Schlagworte
Zulassungswerberin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156398