Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 28 durchzuführen.Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 28, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Wenn
der wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt oder
die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Ein gemäß Absatz 3, ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5)Absatz 5,Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Absatz 3, genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156400