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§ 40 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt Paragraph 13, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 27, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß Paragraph 24, zu beurteilen und zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den Paragraphen 32, bzw. 35 zu beurteilen.
  6. Absatz 6,Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß Paragraph 30, anzufertigen.

Schlagworte

Nostrifikantin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156401