Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
10. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG
Zulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABGZulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß § 38 Abs. 3 MABG nachweisen, zur kommissionellen PrüfungDer /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, MABG nachweisen, zur kommissionellen Prüfung
im entsprechenden Fachbereich gemäß § 38 Abs. 7 oder Abs. 8 MABG oderim entsprechenden Fachbereich gemäß Paragraph 38, Absatz 7, oder Absatz 8, MABG oder
in der entsprechenden Sparte des medizinisch-technischen Fachdienstes
zuzulassen.
(2)Absatz 2,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 MABG zuzulassen.Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 MABG zuzulassen.
(3)Absatz 3,Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156408