Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – Durchführung – LeistungsbeurteilungKommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG – Durchführung – Leistungsbeurteilung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.Die Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4)Absatz 4,Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
„mit Erfolg bestanden“ oder
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156409