Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG – WiederholungsmöglichkeitenKommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG festzusetzen.Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR40156410