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§ 50 MAB-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 282/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MAB-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 282/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAB-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zeugnis gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 6, MABG zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Das Zeugnis ist den Prüfungskandidaten/-innen spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss auszufolgen.
  5. Absatz 5,Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

20008592

Dokumentnummer

NOR40156411