Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
die Dauer und die Inhalte des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich Befundungen sowie
der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
Schlagworte
Teilnehmerin, Dienstgeberin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156470