Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Weiterbildung
Leitung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2)Absatz 2,Der Leitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung der Weiterbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung;
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts;
Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung;
Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß § 8 zu orientieren;Festlegung gerechtfertigter Abwesenheitsgründe für den Unterricht bzw. die kommissionelle Abschlussprüfung, die den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben sind; die Regelungen haben sich an einer genehmigten Lehrgangsordnung gemäß Paragraph 8, zu orientieren;
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in die Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung;
Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Abschlussprüfungen.
Schlagworte
Lehrkraft, Leiterin, Teilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156471