Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehr- und Fachkräfte
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:
Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
Angehörige der Prophylaxeassistenz,
sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3)Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Schlagworte
Lehrkraft, Teilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156472