Rechtstracker.at

§ 33 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehr- und Fachkräfte

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Prophylaxeassistenz,
    3. Ziffer 3
      sonstige fachkompetente Personen,
    die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
  3. Absatz 3,Als Fachkräfte sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

Schlagworte

Lehrkraft, Teilnehmerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156472