Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss und automatisches Ausscheiden
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
mangelnde gesundheitliche Eignung,
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.
Schlagworte
Teilnehmerin, Dienstgeberin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156475