Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 34,) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
die Teilnahme am theoretischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 und
der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (§ 31)der praktische Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 in einer Dokumentation (Paragraph 31,)
nachgewiesen sind.
(3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156476