Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Hauptstück
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
1. Abschnitt
EWR-Berufszulassung
Berufszulassungsverfahren
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß § 78 Abs. 2 ZÄG gleichgestellt sind, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ZÄG gleichgestellt sind, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Der/Die Antragsteller/in hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 1 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis und gegebenenfalls den Nachweis über die Berufsberechtigung und die erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der/die Antragsteller/in die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (§ 39) oder einer Eignungsprüfung (§ 40) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (Paragraph 39,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 40,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
(5)Absatz 5,In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme von der Österreichischen Zahnärztekammer im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Berufszulassungsbescheid.
Schlagworte
Bundesministerin, Antragstellerin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156477