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§ 39 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 81, Absatz eins, ZÄG durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Zulassungswerber/innen sind im Rahmen des Anpassungslehrgangs insbesondere zu Tätigkeiten heranzuziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
  3. Absatz 3,Sofern fachlich erforderlich hat der Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz einherzugehen. Die Zulassungswerber/innen sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
  4. Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß Paragraphen 15, oder 31 zu dokumentieren.

Schlagworte

Zulassungswerberin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156478