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§ 8 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehrgangsordnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Lehrgangsleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das gebotene Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen im Rahmen der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Teilnehmer/innen,
    4. Ziffer 4
      gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten einschließlich Vorgangsweise bei Versäumen von Prüfungsterminen, wenn gerechtfertigte Abwesenheitsgründe vorliegen, und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen
    festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Teilnehmer/innen nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
  5. Absatz 5,Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  6. Absatz 6,Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Lehrkraft, Teilnehmerin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156447