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§ 9 ZASS-AV

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 283/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZASS-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 283/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZASS-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.
  2. Absatz 2,Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einschließlich Einverständniserklärung des/der Dienstgebers/-in für die Aufnahme,
    3. Ziffer 3
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. Ziffer 4
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
  3. Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.
  4. Absatz 4,Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

Schlagworte

Bewerberin, Dienstgeberin

Im RIS seit

04.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40156448