Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 285/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Art und Dauer der Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß § 38a Abs. 2 ZDG ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden: Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, ZDG ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden:
das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung;das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung; das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), BGBl. II Nr. 282/2013, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden;das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden; Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Z 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 371/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2010, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden;Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Ziffer 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2010,, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden; die Heimhelferausbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;
unbeschadet der Ziffern 1 und 3 Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Fachsozialbetreuer in den Bereichen Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;
Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Kinderbetreuer, zum Tagesvater, zum (Sonder-)Kindergartenhelfer, zum Leiter von Kindergärten und -tagesheimen und zum (Sonder-) Horthelfer bzw. -assistenten im Ausmaß von mindestens 60 Unterrichtseinheiten;
Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den §§ 95 Abs. 3a und 103 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten;Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den Paragraphen 95, Absatz 3 a und 103 Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten; Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach § 8 Abs. 3a Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach Paragraph 8, Absatz 3 a, Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.
Schlagworte
Behindertenbegleitung, Kindertagesheim, Hortassistent
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156532