Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 285/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Festlegung der Ausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß § 2 festzulegen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 ZDG nicht beeinträchtigen.Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß Paragraph 2, festzulegen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ZDG nicht beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Während der festgelegten Ausbildungszeiten, einschließlich allfälliger praktischer Ausbildungen, ist der Zivildienstleistende von der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Zuweisungsbescheid befreit. Die jeweiligen Ausbildungsvorschriften sind einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40156533