Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Impfungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen Bluetongue unterzogen werden, sofern
die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere im Anhang C gelistete Serotypen durchgeführt,
ein für die Tierart zugelassener Impfstoff verwendet wird und
die geimpften Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.
(2)Absatz 2,Gemäß § 12 Abs. 2 TSG hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSG hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
NOR40156553