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§ 9 BTB-VO 2013

Fassungen
03.10.2013 bis 13.09.2024 — BGBl. II Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 903.10.201313.09.2024 BGBl. II Nr. 287/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.10.2013BGBl. II Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

13.09.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024

Abkürzung

BTB-VO 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Kontrollzone

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen.
  2. Absatz 2,Innerhalb österreichischer Kontrollzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome von Bluetongue aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen des Absatz 2, gelten auch für Verbringungen aus einer Kontrollzone in ein freies Gebiet unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.

Schlagworte

Begleitschein

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40156552