Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen in der Schutzzone
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen.Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen.
(2)Absatz 2,Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome von Bluetongue aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
(3)Absatz 3,Die Bedingungen des Abs. 2 gelten auch für VerbringungenDie Bedingungen des Absatz 2, gelten auch für Verbringungen
aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone und
aus einer Schutzzone in ein freies Gebiet
unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
NOR40156551